GESETZESLAGE CANNABIS - STAND: APRIL 2024
Seit März 2017 wurde die medizinische Anwendung von Cannabis im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gesetzlich geregelt. Demnach waren Cannabisblüten- und Extrakte verkehrsfähig und verschreibungspflichtig. Patienten konnten diese ausschließlich zum medizinischen Zweck über ein Rezept erhalten (z. B. im Rahmen einer MS-Therapie).
Ab 1. April 2024 gelten deutschlandweit neue Regeln zum Cannabis-Konsum. Eine Verschreibung auf einem speziellen Betäubungsmittelrezept ist bei Medizinal-Cannabis laut Gesetz nicht länger erforderlich, vielmehr reicht für die Einlösung in der Apotheke jetzt ein reguläres Rezept.
GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE MEDIZINISCHE ANWENDUNG
- Kein Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis. Alle Ärzt können Cannabis verordnen. Allgemeinmediziner übernehmen große Teile der Patientenversorgung in der Palliativversorgung. Dies nannte der G-BA als ausschlaggebenden Grund.
- Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.
- Genehmigung nur bei Erstverordnung von Cannabis oder grundlegendem Therapiewechsel (zum Beispiel von Extrakt zu Blüten), Folgeverordnungen oder Dosisanpassungen, sowie der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Es gibt einen Bestandsschutz für genehmigte Therapien.
- Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) benötigen grundsätzlich keine Genehmigung.
- Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie besteht bereits während einer stationären Behandlung eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt aber nur drei Tage.
Quellen:
LEGALISIERUNG VON CANNABIS
Die Rahmenbedingungen für den Freizeitkonsum sollen in einem 2-Säulen-Modell fixiert werden.
KONTROLLIERTE ABGABE VON GENUSSCANNABIS AN ERWACHSENE ECKPUNKTE EINES 2-SÄULEN-MODELLS
Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages 2021 hat die Bundesregierung Eckpunkte zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften vorgelegt. Ziel ist dabei, die Qualität zu kontrollieren, die Weitergabe verunreinigter Sub-stanzen zu verhindern, den Jugendschutz und Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich zu gewährleisten sowie den Schwarzmarkt einzudämmen.
Beim diesem Eckpunktepapier der Bundesregierung zum Thema Cannabislegalisierung gab es eine Weiterentwicklung hin zu einem 2-Säulen-Modell in Stufen: „Club Anbau & Regional-Modell“ mit folgenden Elementen, die auf andere Beispiele in der Europäischen Union Bezug nehmen:
1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-kommerzieller Eigenanbau
Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt. Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden. Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weitergabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl widerspiegeln. Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle. Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sachliche Informationen. Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung ev. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarzmarkts.
2. Säule: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten
Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Mit dieser Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.
Hier sind dazu einige wichtige Punkte aus dem Eckpunktepapier: Die Projektlaufzeit beträgt 5 Jahre ab eingerichteter Lieferkette.
Es gilt eine räumliche Begrenzung auf Abgabestellen und erwachsene Einwohner bestimmter Kreise/ Städte in mehreren Bundesländern (Opt-in-Ansatz).
Das Modell wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
Zu den beiden Säulen entstehen nun Gesetzentwürfe. Der Arbeitsentwurf zur ersten Säule soll noch im April 2023 vorgelegt werden. Nach der Sommerpause folgt dann der Gesetzentwurf zur zweiten Säule. Dieser zweite Entwurf ist aber, laut der Bundesregierung, „voraussichtlich weiterhin notifizierungspflichtig“. Das bedeutet, dass hier die EU mitreden darf. Deswegen ist im Moment unklar, ob daraus am Ende etwas wird.
Quellen: